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   BAG, 27.11.1958 - 2 AZR 9/58   

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https://dejure.org/1958,441
BAG, 27.11.1958 - 2 AZR 9/58 (https://dejure.org/1958,441)
BAG, Entscheidung vom 27.11.1958 - 2 AZR 9/58 (https://dejure.org/1958,441)
BAG, Entscheidung vom 27. November 1958 - 2 AZR 9/58 (https://dejure.org/1958,441)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfallklausel - Tarifvertrag - Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze - Wille der Tarifvertragspartei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 7, 81
  • NJW 1959, 1004 (Ls.)
  • DB 1958, 1394
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BAG, 26.09.1990 - 5 AZR 218/90

    Teilzeitbeschäftigte Lehrer; Ausschlußfrist

    Tritt die Tarifbindung der Parteien eines Arbeitsverhältnisses erst nach Vertragsabschluß ein oder erfaßt ein TV ein Arbeitsverhältnis erst nach Vertragsabschluß, so werden die bis zum Zeitpunkt der Tarifgeltung entstandenen Ansprüche von einer tariflichen Ausschlußklausel jedenfalls dann nicht erfaßt, wenn sich die Klausel keine ausdrückliche Rückwirkung beimißt (Bestätigung von BAGE 7, 81 = AP Nr. 69 zu § 1 TVG Auslegung).

    Das hat der Zweite Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27. November 1958 (BAGE 7, 81, 84 = AP Nr. 69 zu § 1 TVG Auslegung, zu I der Gründe) klargestellt und dazu ausgeführt, die Unterwerfung eines schon entstandenen Anspruchs unter die Verfallklausel eines erst von einem späteren Zeitpunkt ab geltenden Tarifvertrages bedeute eine wesentliche inhaltliche Veränderung des Anspruchs; denn der bisher zeitlich nicht beschränkte und von einem gewissen Zeitpunkt ab lediglich mit der Verjährungseinrede behaftete Anspruch würde zeitlich begrenzt und nach einer mehr oder weniger kurzen Zeit untergehen.

    Ob die Tarifvertragsparteien aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit zu einem derartigen Eingriff befugt wären, braucht der Senat nicht abschließend zu erörtern (ebenso wie BAGE 7, 81, 84 = AP Nr. 69 zu § 1 TVG Auslegung).

    Dabei wird aber nicht berücksichtigt, daß die zunächst geforderte Nachfrist einem obiter dictum zuzurechnen ist und daß der Zweite Senat eine verbindliche Antwort zu der hier gestellten Frage bereits im Urteil vom 27. November 1958 (aaO) gegeben hat.

    Auch sie berücksichtigen die Ausführungen des Zweiten Senats im späteren Urteil (BAGE 7, 81 = AP, aaO) nicht.

  • BAG, 26.09.1990 - 5 AZR 220/90

    Ausschlussfrist des § 70 Bundesangestelltentarif (BAT) - Änderungsvertrag bei

    Das hat der Zweite Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27. November 1958 (BAGE 7, 81, 84 = AP Nr. 69 zu § 1 TVG Auslegung, zu I der Gründe) klargestellt und dazu ausgeführt, die Unterwerfung eines schon entstandenen Anspruchs unter die Verfallklausel eines erst von einem späteren Zeitpunkt ab geltenden Tarifvertrages bedeute eine wesentliche inhaltliche Veränderung des Anspruchs; denn der bisher zeitlich nicht beschränkte und von einem gewissen Zeitpunkt ab lediglich mit der Verjährungseinrede behaftete Anspruch würde zeitlich begrenzt und nach einer mehr oder weniger kurzen Zeit untergehen.

    Ob die Tarifvertragsparteien aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit zu einem derartigen Eingriff befugt wären, braucht der Senat nicht abschließend zu erörtern (ebenso wie BAGE 7, 81, 84 = AP, a.a.O.).

    Dabei wird aber nicht berücksichtigt, daß die zunächst geforderte Nachfrist einem obiter dictum zuzurechnen ist und daß der Zweite Senat eine verbindliche Antwort zu der hier gestellten Frage bereits im Urteil vom 27. November 1958 (BAGE 7, 81 = AP, a.a.O.) gegeben hat.

    Auch sie berücksichtigen die Ausführungen des Zweiten Senats im späteren Urteil (BAGE 7, 81 = AP, a.a.O.) nicht.

  • BAG, 26.09.1990 - 5 AZR 219/90

    Die Ausschlussfrist des § 70 Bundesangestelltentarif (BAT) - Änderungsvertrag bei

    Das hat der Zweite Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27. November 1958 (BAGE 7, 81, 84 = AP Nr. 69 zu § 1 TVG Auslegung, zu I der Gründe) klargestellt und dazu ausgeführt, die Unterwerfung eines schon entstandenen Anspruchs unter die Verfallklausel eines erst von einem späteren Zeitpunkt ab geltenden Tarifvertrages bedeute eine wesentliche inhaltliche Veränderung des Anspruchs; denn der bisher zeitlich nicht beschränkte und von einem gewissen Zeitpunkt ab lediglich mit der Verjährungseinrede behaftete Anspruch würde zeitlich begrenzt und nach einer mehr oder weniger kurzen Zeit untergehen.

    Ob die Tarifvertragsparteien aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit zu einem derartigen Eingriff befugt wären, braucht der Senat nicht abschließend zu erörtern (ebenso wie BAGE 7, 81, 84 = AP Nr. 69 zu § 1 TVG Auslegung).

    Dabei wird aber nicht berücksichtigt, daß die zunächst geforderte Nachfrist einem obiter dictum zuzurechnen ist und daß der Zweite Senat eine verbindliche Antwort zu der hier gestellten Frage bereits im Urteil vom 27. November 1958 (a.a.O.) gegeben hat.

    Auch sie berücksichtigen die Ausführungen des Zweiten Senats im späteren Urteil (BAGE 7, 81 = AP, a.a.O.) nicht.

  • BAG, 21.07.1988 - 2 AZR 527/87

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bis zum

    Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit ist für diese Art der Rückwirkung eine klare und unmißverständliche Vereinbarung erforderlich (BAGE 6, 251 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Deputat; 7, 81 = AP Nr. 69 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteile vom 5. März 1957 - 1 AZR 420/56 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Rückwirkung und vom 1. Dezember 1977 - 2 AZR 429/77 - DB 1978, 701; Wiedemann/Stumpf, aaO; Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, aaO, § 4 Rz 29; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 622 BGB Rz 133).
  • BAG, 25.09.1996 - 4 AZR 209/95

    Rückwirkung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages

    Eine solche Fallgestaltung lag auch der im vorgenannten Urteil zitierten Entscheidung des Zweiten Senats vom 27. November 1958 (- 2 AZR 9/58 - BAGE 7, 81 = AP Nr. 69 zu § 1 TVG Auslegung) zugrunde.
  • ArbG Düsseldorf, 09.03.2012 - 11 Ca 6767/11

    Wirksamkeit einer vorformulierten Klausel in einem Arbeitsvertrag bzgl. einer

    bb)Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine tarifliche Ausschlussfrist nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Falle einer erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages eintretenden Tarifbindung bzw. -geltung bis zu diesem Zeitpunkt entstandene und fällig gewordene einzelvertragliche Ansprüche nicht erfasst, wenn sie sich keine ausdrückliche Rückwirkung beimisst (vgl. BAG 26.9.1990 - 5 AZR 218/90 - zu II 1 der Gründe, BAGE 66, 79; BAG 12.12.1990 - 5 AZR 631/89 - zu III 2 der Gründe, ZTR 1991, 302; sowie bereits: BAG 27.11.1958 - 2 AZR 9/58 - zu I der Gründe, BAGE 7, 81).

    Die dadurch entstehende Rechtslage komme einem Erfüllungstatbestand gleich (vgl. BAG 26.9.1990 - 5 AZR 218/90 - zu II 1 der Gründe, BAGE 66, 79; sowie bereits: BAG 27.11.1958 - 2 AZR 9/58 - zu I der Gründe, BAGE 7, 81).

  • BAG, 09.03.1994 - 4 AZR 228/93

    Unterbrechung der Bewährungszeit

    Für die Frage, ob ein Tarifvertrag sich auch auf Tatbestände erstreckt, die in der Vergangenheit liegen, somit rückwirkende Bedeutung hat, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine klare und unmißverständliche Vereinbarung verlangt (BAG Urteile vom 19. September 1958 - 2 AZR 487/55 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Deputat; vom 27. November 1958 - 2 AZR 9/58 - AP Nr. 69 zu § 1 TVG Auslegung; vom 5. März 1957 - 1 AZR 420/56 -, vom 6. Februar 1980 - 4 AZR 158/78 -, vom 21. Juli 1988 - 2 AZR 527/87 - AP Nr. 1, 7, 10 zu § 1 TVG Rückwirkung).
  • BAG, 03.09.1986 - 5 AZR 319/85

    Tarifvertrag - Tarifvertragsparteien - Ausschluss der Nachwirkung - Konkludentes

    Der Wille der Tarifvertragsparteien, daß ein von ihnen geschlossener Tarifvertrag rückwirkende Kraft haben soll, muß im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit deutlich und unmißverständlich zum Ausdruck kommen (BAG Urteil vom 5. März 1957 - 1 AZR 420/56 - sowie Urteil vom 20. Juni 1958 - 1 AZR 245/57 - AP Nr. 1 und Nr. 2 zu § 1 TVG Rückwirkung; BAG 7, 81 = AP Nr. 69 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 1. Dezember 1977 - 2 AZR 429/76 - BB 1978, 358; Wiedemann/Stumpf, aaO, § 4 8z 134).
  • LAG Hamm, 26.10.2005 - 18 Sa 553/05

    Dienstwagen, Kosten der Sonderausstattung, Beginn der Wirkung einer vertraglich

    1. Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass, wenn eine tarifliche Ausschlussklausel erstmals auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, die bis zum Zeitpunkt der Tarifgeltung entstandenen Ansprüche jedenfalls dann nicht erfasst werden, wenn die Klausel keine Regelung über die Rückwirkung enthält (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 26.09.1990 - 5 AZR 218/90 - NZA 1991, 246; BAG, Urteil vom 27.11.1958 - 2 AZR 9/58 - AP Nr. 69 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 04.11.1970 - 4 AZR 121/70

    Zulage für Wehrdienst

    Auch diese Tarifklausel ist nach den allgemeinen in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen auszulegen, nach denen Tarifverträge m ihren normativen Teilen wie Gesetze auszulegen sind# Dabei kommt es darauf an, ob und inwieweit der übereinstimmende Wille beider Tarifvertragsparteien in der betreffenden Tarifnorm seinen erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAG 11, 35 = AP Nr. 68 zu Art. 3 GG, AP Nr. 4 u 10 zu § 1 TVG Auslegung, BAG 5, 338 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Auslegung, BAG 7, 81 = AP Nr. 69 zu § 1 TVG Auslegung, AP Nr# 96.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.10.1995 - 8 Sa 642/95

    Geltung der Ausschlussfrist für die Geltungsmachung von Ansprüchen aus dem

  • BAG, 07.11.1969 - 3 AZR 9/69

    Bundesmarine - Matrose - Überstundenvergütung - Wachdienst - Vertragliche

  • BAG, 03.09.1986 - 5 AZR 235/84

    Eröffnung der Schidsgerichtsbarkeit für den Anspruch eines nicht tarifgebundenen

  • BAG, 03.09.1986 - 5 AZR 408/85

    Eröffnung der Schiedsgerichtsbarkeit für den Anspruch eines nicht tarifgebundenen

  • BAG, 05.07.1984 - 2 AZR 246/83
  • BAG, 03.09.1986 - 5 AZR 781/85

    Eröffnung der Schidsgerichtsbarkeit für den Anspruch eines nicht tarifgebundenen

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